Satzung für den Zahnmedizinischen Austauschdienst (ZAD) e.V.
Für eine bessere Lesbarkeit wird in der Satzung meistens die männliche Form verwendet. Entsprechende Textstellen gelten selbstverständlich gleichwertig für alle Geschlechter (m/w/d).
Der Verein führt den Namen „Zahnmedizinischer Austauschdienst e.V. (ZAD e.V.)“. Der Sitz des Vereins ist Bonn. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bonn unter der Vereinsregisternummer VR4772 eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist politisch, konfessionell und weltanschaulich unabhängig.
(2) Zweck des Vereins ist, den internationalen studentischen Austausch zu fördern und Studierende der Zahnmedizin an deutschen Hochschulen bei der Organisation einer Auslandsfamulatur zu unterstützen sowie die bundesweite Vermittlung und Betreuung ausländischer Studierenden der Zahnmedizin an deutschen Universitäten. Der Zweck des Vereins wird zur Förderung der Studentenhilfe, des öffentlichen Gesundheitswesens und der Völkerverständigung angestrebt.
(3) Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:
- a) Vermittlung von Famulaturplätzen im Ausland an Studierende der Zahnmedizin
- b) Vermittlung von Famulaturplätzen in der Bundesrepublik Deutschland an ausländische Studierende der Zahnmedizin
- c) Umfängliche Hilfestellung und Beratung in allen mit dem Famulantenaustausch in Zusammenhang stehenden Fragen
- c) Die nationale und internationale Interessenvertretung der Studierenden der Zahnmedizin
- d) Hilfestellung bei der Durchführung von Entwicklungsdienstprogrammen auf dem Gebiet der Zahnmedizin
- e) Die Vorauswahl der zu fördernden Teilnehmer unter Beachtung der in § 53 AO festgelegten Einkommensgrenzen. Die endgültige Förderung erfolgt durch den Deutschen Akademischen Austauschdienst (DAAD).
(1) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke im Sinne von § 2 der Satzung verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder widersprechen, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(3) Alle Inhaber von Ämtern des Vereins sind ehrenamtlich tätig.
(1) Der Verein hat ordentliche und außerordentliche Mitglieder, Fördermitglieder und Ehrenmitglieder auf Lebenszeit. Außer den aufgenommenen Mitgliedern gibt es ein „geborenes“ Mitglied: den vom Freien Verband Deutscher Zahnärzte e. V. (FVDZ) benannten Geschäftsführer oder eine andere vom FVDZ benannte Person.
(2) Ordentliche Mitglieder können ausschließlich die als sog. Local Exchange Officer („LEO“) tätigen Personen der örtlichen zahnmedizinischen Fachschaften an einer deutschen Universität werden. Der jeweilige mitgliedsberechtigte „LEO“ wird, soweit bei der entsendenden Fakultät ein Gremium des Studierendenparlaments des FVDZ (StuPa) eingerichtet ist, von diesem im Einvernehmen mit der örtlichen Fachschaft gestellt. Es muss sich dabei nicht um ein Mitglied des StuPa des FVDZ handeln. Ist das Studierendenparlament des FVDZ nicht in der entsendenden Fakultät vertreten, stellt die Fachschaft den mitgliedsberechtigten „LEO“ nach Wahl durch die Studierenden. Mitgliedsberechtigt ist nur ein „LEO“ pro Fakultät.
(3) Außerordentliches Mitglied kann jeder an einer inländischen Universität im Studiengang Zahnmedizin zugelassene Studierende werden.
(4) Fördermitglied kann jede natürliche und oder juristische Person werden, die sich zu den Vereinszielen bekennt.
(5) Über die Aufnahme und den Beginn der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand nach schriftlicher Beitrittserklärung des Mitglieds. Es sollen die bereitgestellten Beitrittserklärungen verwendet werden.
(6) Gegen den ablehnenden Bescheid des Vorstands, der mit einer Begründung zu versehen ist, kann der Antragsteller Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheids in Schriftform beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
(7) Die Mitgliederversammlung kann jede natürliche Person, die sich um den Verein besonders verdient gemacht hat, auf Vorschlag des Vorstands zum Ehrenmitglied ernennen.
(1) Die Mitgliedschaft endet mit freiwilligem Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds; bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
Die ordentliche Mitgliedschaft endet im Übrigen mit der Bestätigung der Mitgliedschaft des Nachfolgers durch den Vorstand.
(2) Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand des Vereins. Der Austritt von Mitgliedern, die ein Vorstandsamt bekleiden, ist nur zum Ende des jeweiligen Geschäftsjahres mit einer Frist von vier Wochen möglich. Für die Einhaltung der Frist ist der Zugang der Kündigung bei einem Vorstandsmitglied entscheidend.
(3) Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn das Mitglied:
- a) in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat oder
- b) dem Ansehen des Vereins gröblich geschadet hat
Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.
(1) Die Mitglieder erkennen den Zweck und die Ziele des Vereins an und sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern, das Vereinsleben zu unterstützen, und die sich aus der Satzung, insbesondere den Aufgaben und Zielen des Vereins ergebenden Rechte und Pflichten zu erfüllen. Die Vereinssatzung sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane sind ausnahmslos zu beachten.
(2) Die ordentlichen Mitglieder sorgen zudem für die Unterrichtung der Studierenden und sonstigen Interessierten über die Projekte und Aktivitäten des Vereins.
(3) Fördermitglieder unterstützen den Verein finanziell und im Rahmen ihrer Möglichkeiten in den Bereichen Erfahrungsaustausch, Weiterbildung, Kontaktpflege u.ä.
(4) Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind nur ordentliche Mitglieder. Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder auf Lebenszeit haben ein Recht auf Teilnahme an den Vereins- und Mitgliederveranstaltungen sowie ein Rede- und Antragsrecht. Außerordentliche Mitglieder und Fördermitglieder haben in der Mitgliederversammlung weder Antrags- noch Stimmrecht, aber Rederecht. Die gesetzlichen Mitgliedschaftsrechte der außerordentlichen Mitglieder und der Fördermitglieder im Übrigen bleiben unberührt.
Von den ordentlichen Mitgliedern, den Mitgliedern auf Lebenszeit sowie den außerordentlichen Mitgliedern werden keine Mitgliedsbeiträge erhoben. Fördermitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand (Vorstand im Sinn des § 26 BGB) und dem erweiterten Vorstand (Gesamtvorstand). Der Gesamtvorstand besteht aus bis zu fünf Personen, nämlich dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter, bis zu zwei Beisitzenden und einem geborenen Vorstandsmitglied.
(2) Der Vorstand des Vereins im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und einem vom FVDZ bestellten „geborenen“ Vorstandsmitglied. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten (Gesamtvertretung).
(3) Vorstandsmitglieder können – mit Ausnahme des „geborenen“ Vorstandsmitglieds – nur Mitglieder des Vereins werden, die zum Zeitpunkt ihrer Wahl an einer inländischen Universität im Studiengang Zahnmedizin immatrikuliert sind. Die bestehende Immatrikulation ist durch Vorlage einer aktuellen Studienbescheinigung auf Anforderung nachzuweisen. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
(4) Der Vorstand wird – mit Ausnahme des „geborenen“ Vorstandsmitglieds – von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
(5) Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
(6) Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.
(7) Der Vorsitzende des Vereins und sein Stellvertreter können eine Aufwandsentschädigung für nachgewiesene Auslagen erhalten.
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ zugewiesen sind oder werden.
Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
- Einberufung der Mitgliederversammlung
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr; Buchführung; Erstellung eines Jahresberichts
Der Vorstand erstattet über seine Tätigkeit, Beratungen und Beschlüsse den ordentlichen Mitgliedern Bericht.
(1) Der Kandidat mit den meisten Stimmen gewinnt die Wahl; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Sollte der Gewählte den Posten nicht annehmen, fällt der Posten auf den Kandidaten mit den zweitmeisten Stimmen. Im Falle einer Stimmengleichheit entscheidet eine Stichwahl. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Wahlergebnisse werden im Anschluss an die Wahl im Protokoll der Sitzung veröffentlicht.
(2) Eine Wiederwahl ist möglich. Bis zur Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt. Wählbar sind nur Mitglieder gemäß § 9 Abs. 2.
(3) Scheidet ein Mitglied während seiner Amtszeit aus dem Vorstand aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen.
(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen oder Videokonferenzen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, im Fall seiner Abwesenheit die Stimme des stellvertretenden Vorsitzenden.
(2) Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter mit einer Vorlauffrist von drei Wochen schriftlich, per E-Mail oder fernmündlich einberufen. Eine Tagesordnung muss nicht bekanntgegeben werden. Ein Beschluss im Umlaufverfahren ist zulässig, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht. Der Widerspruch ist innerhalb von drei Tagen nach Zugang der Ankündigung des Umlaufverfahrens gegenüber dem Vorsitzenden zu erklären.
(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens zwei seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter anwesend sind.
(4) Über die Sitzung ist ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift muss Ort und Zeit der Sitzung, die Namen der Teilnehmenden, die gefassten Beschlüsse und das jeweilige Abstimmungsergebnis enthalten. Das Protokoll ist von dem Vorsitzenden, im Falle seiner Abwesenheit von dem stellvertretenden Vorsitzenden zu unterzeichnen.
(1) Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Versammlung gesondert zu erteilen.
(2) Die Mitgliederversammlung ist u.a. zuständig für folgende Angelegenheiten:
- Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, § 33 BGB und die Auflösung des Vereins, § 41 BGB
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands
- Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des Vorstands
- Beschlussfassung der Ergänzungsordnungen des Vereins
(bspw. Aufwandsentschädigungsordnung u.ä.)
- Beschlussfassung über Beschwerden gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrags
- Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit
(3) Mitgliederversammlungen sind öffentlich. Über die Zulassung der Presse, des Fernsehens und/oder einer Übertragung im Internet beschließt die Mitgliederversammlung.
(4) Die Mitgliederversammlung kann auch online erfolgen. Der Vorstand hat die notwendige digitale Infrastruktur zu organisieren. Es ist ebenso möglich eine sog. Hybridveranstaltung (Präsenztreffen in Kombination mit Online-Zuschaltung) durchzuführen. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen und ausschließen.
(5) Die Mitgliederversammlung wird mindestens zweimal pro Jahr (ordentliche Mitgliederversammlung) von dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Sie soll nach Möglichkeit im Rahmen der BundesFachschaftenTagung (BuFaTa) abgehalten werden.
(6) Die Einberufung erfolgt per E-Mail oder schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens drei Wochen (ordentliche Mitgliederversammlung). Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. In besonders dringlichen Fällen kann der Vorstand von der Einhaltung der Fristen absehen. Die besondere Dringlichkeit ist in der Einladung zu begründen. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Bestimmung über den Fristbeginn gilt auch im Falle einer außerordentlichen Mitgliederversammlung.
(7) Die Tagesordnung wird vom Vorstand bestimmt. Ergänzungen der Tagesordnung sind auf Antrag eines jeden Mitglieds zu Beginn der Versammlung vom Versammlungsleiter aufzunehmen, wenn der schriftliche Antrag spätestens zwei Wochen vor der Versammlung bei dem Vorstand zugegangen ist.
(8) Folgende Punkte sind in jedem Fall in der Tagesordnung zu führen:
- TOP 1 Feststellung der Anwesenheit und Beschlussfähigkeit
- TOP 2 Genehmigung des Protokolls der vorherigen Sitzung
- TOP 3 Genehmigung der Tagesordnung
(9) Über später oder während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge auf Ergänzungen der Tagesordnung beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Ergänzung ist in diesem Fall eine Mehrheit von zwei Dritteln der gültigen Stimmen der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder erforderlich.
(10) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf schriftlichen, begründeten Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder oder auf Beschluss des Vorstands, sofern ein dringliches Interesse des Vereins dies erfordert, einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich, möglichst zwei Wochen vor dem Versammlungstermin unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes. In besonders dringlichen Fällen können die Fristen auf das notwendige verkürzt werden. Die besondere Dringlichkeit ist den Mitgliedern in der Einladung zur Mitgliederversammlung darzulegen. Eine auf Antrag einzuberufende Mitgliederversammlung muss spätestens vier Wochen nach der Beantragung statt finden.
(1) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand zur erneuten Ladung mit der gleichen Tagesordnung binnen vier Wochen verpflichtet; die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
(2) Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall von einem Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Mitgliederversammlung den Leiter durch Beschluss.
(3) Die Abstimmung erfolgt per Handzeichen, auf Antrag eines anwesenden, stimmberechtigten Mitglieds geheim.
(4) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Änderungen der Satzung und ihrer Ergänzungsordnungen sowie die Auflösung des Vereins sind mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen, gültigen Stimmen zu beschließen. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder des Vereins beschlossen werden.
(5) Das Wahl- und Abstimmungsverfahren für die Besetzung von Vorstandsämtern ist unter § 11 Wahl des Vorstands erläutert.
(6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Den Protokollführer bestimmt der Versammlungsleiter. Als Protokollführer kann auch ein Nichtmitglied bestimmt werden. Das Protokoll soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die Art der Abstimmung und die einzelnen Abstimmungsergebnisse. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Satzungsregelung im Wortlaut aufzuführen.
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr einen Kassenprüfer. Dieser darf nicht Mitglied des Vorstands sein. Eine Wiederwahl des Kassenprüfers ist zulässig.
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur mit der in § 14 Abs. 4 bestimmten Mehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Satz 2 gilt entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird, seine Rechtsfähigkeit verliert oder der steuerbegünstigte Zweck entfällt.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Deutsches Studentenwerk e.V., Berlin, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Der ZAD kooperiert mit verschiedenen Organisationen im Gesundheitsbereich, u.a. dem „Deutscher Akademischer Austauschdienst e.V.“ (DAAD), dem „Freier Verband Deutscher Zahnärzte e. V.“ (FVDZ) und der „International Association of Dental Students“ (IADS). Über den Fortbestand und die Beendigung einer Kooperation entscheidet die Mitgliederversammlung.
1) Sollten einzelne Bestimmungen aufgrund übergeordneter Regelungen ungültig sein, so bleiben die restlichen Satzungsinhalte hiervon unberührt bestehen.
(2) Sollten bestimmte Fragen nicht durch diese Satzung geregelt sein, so gelten die entsprechenden Bestimmungen der Geschäftsordnung des Bundestages der Bundesrepublik Deutschland.